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Und die Kinder?

Ein familiäres Klima von Gewalt und Angst ist für Kinder immer belastend und kann sich negativ auf ihre Entwicklung auswirken. Umso wichtiger ist es, dass sie ernst genommen werden und die nötige professionelle Unterstützung erhalten.

Bleiben Sie mit Ihren Sorgen nicht alleine

Suchen Sie sich Unterstützung von professionellen Stellen. Das Frauenhaus Bern berät Sie telefonisch darüber, welche Rechte Sie und Ihre Kinder haben und wie Sie sich schützen können. Falls Sie aus einer Gewaltsituation ausbrechen möchten, helfen wir Ihnen, den Wegzug zu planen und einen Eintritt ins Frauenhaus oder eine andere Notunterkunft vorzubereiten.

Falls Sie sich entscheiden, zu gehen

Da das Kindeswohl durch Gewalt gefährdet wird, haben Sie gemäss Artikel 274 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Fall von häuslicher Gewalt das Recht, mit Ihren Kindern von Zuhause weg zu gehen, auch wenn der Vater dadurch für eine gewisse Zeit keinen Kontakt zu den Kindern haben kann. Falls Sie in ein Frauenhaus eintreten, sollten Sie versuchen, Ihre Kinder mitzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, bleiben Sie mit Ihren Kindern in Kontakt und versuchen Sie, die Kinder sobald wie möglich zu holen.

Denken Sie daran, für Ihre Kinder Folgendes mitzunehmen:

Wie ist das Leben mit Kindern im Frauenhaus?

Kinder sind im Frauenhaus willkommen.

Wir hören den Kindern zu

…nehmen die Bedürfnisse der Kinder wahr und ernst

…unterstützen sie in der Beziehung zur Mutter und wenn möglich zum Vater

…bieten mehrmals pro Woche Freizeitaktivitäten für Kinder an

…bereiten die Kinder sorgfältig auf die Zeit nach dem Frauenhaus vor

Kinder- und Mütterberatung

Durch die erlebte Gewalt befinden sich auch die Kinder in einer Krisensituation. Ebenfalls die Kind-Mutterbeziehung kann durch die Gewaltsituation beeinträchtigt werden. Darum bietet das Frauenhaus Thun-Berner Oberland Beratungen für Mütter und Kinder an. Mehr dazu finden Sie unter Beratung für gewaltbetroffene Frauen und Kinder.

Kindergarten- und Schulbesuch

Ein Frauenhausaufenthalt ist oft mit einem Ortswechsel verbunden. Dadurch können die Kinder ihre Schule oder ihren Kindergarten für eine gewisse Zeit nicht mehr besuchen. Bleiben Sie länger im Frauenhaus, so kann Ihr Kind für diese Zeit in einen anderen Kindergarten oder eine andere Schule wechseln.

Betreuungsmöglichkeiten

Falls Sie berufstätig sind, können wir Ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Betreuungsmöglichkeit für Ihre Kinder helfen.

Rechte der Kinder nach OHG

Gemäss Opferhilfegesetz (OHG) haben die Kinder des Opfers einer Straftat Anspruch auf Opferhilfe, auch wenn sie selber nicht direkt Opfer der Gewalt geworden sind.

Besuchs- und Kontaktrecht

Bei einer Trennung wird die elterliche Obhut meistens einem Elternteil zugesprochen. Im Fall von häuslicher Gewalt ist ein gemeinsames Sorgerecht oft nicht empfehlenswert. Der Elternteil, der das Sorgerecht nicht bekommt, erhält in der Regel ein Besuchsrecht.

Wie dieses Besuchsrecht konkret umgesetzt wird ist abhängig vom Alter des Kindes und von der Lebenssituation der Eltern und des Kindes. Gerade bei Situationen häuslicher Gewalt lösen Regelungen rund um das Besuchsrecht grosse Ängste aus. Die Fachfrauen des Frauenhauses Bern beraten Sie gerne bei Fragen zum Besuchs- und Kontaktrecht.