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Medienmitteilung: Studie zeigt: Ein «Nein» reicht nicht immer

Schweizer Sexualstrafrecht - Studie zeigt: Ein "Nein" reicht nicht immer


Eine neue Studie von Nora Scheidegger und Agota Lavoyer widerlegt die Behauptung, dass das schweizerische Recht bereits heute alle Fälle nicht-einverständlicher sexueller Handlungen angemessen erfassen kann. Anhand von konkreten Fällen wird aufgezeigt, dass sich Beschuldigte nach geltendem Recht mitunter wissentlich über ein klares «Nein» hinwegsetzen können, ohne sich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung strafbar zu machen.

Im Unterschied zu zahlreichen europäischen Ländern werden in der Schweiz sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person nicht immer als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung eingestuft. Es braucht für die Kategorisierung als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung immer ein Nötigungsmittel: Der Täter muss «bedrohen», «Gewalt anwenden», «unter psychischen Druck setzen» oder «zum Widerstand unfähig machen».

Das geltende Sexualstrafrecht ist geprägt von der stereotypen Vorstellung einer «echten» Vergewaltigung – der Überfall eines gewalttätigen Fremden bei Nacht in einem einsamen Gebiet. Die Realität ist eine ganz andere: sexuelle Übergriffe finden meist in zunächst harmlosen sozialen Alltagssituationen statt und werden von einer dem Opfer bekannten Person begangen. Das Opfer kann sich in dieser Situation oft nicht wehren – das sogenannte «Freezing» ist sehr häufig die biologisch normale Reaktion auf einen sexuellen Übergriff. Das geltende Strafgesetz wird dieser Tatsache zu wenig gerecht. Vom Opfer wird durch die Gesetzesformulierung zumindest indirekt erwartet, dass es sich wehrt und der Täter diesen Widerstand bricht. Fehlt dieser Widerstand, kann die Tat nicht immer als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung bestraft werden.

Solange der Täter kein Nötigungsmittel einsetzt, gilt eine vaginale, orale oder anale Penetration gegen den Willen des Opfers heute juristisch nicht immer als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung - auch wenn das Opfer klar «Nein» sagt und dies beispielsweise durch Weinen oder Abwenden klar deutlich macht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts macht die opferfeindliche Rechtslage deutlich:

«Der blosse Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den vorgängig geäusserten Willen [des Opfers] bzw. eine nur geringfügige Kraftaufwendung genügt aufgrund des unbeeinträchtigten physischen und psychischen Zustands [des Opfers] demzufolge nicht für den Tatbestand der Vergewaltigung.» (BGer, 6B_912/2009)

Die Studie belegt den akuten Reformbedarf des geltenden Strafrechts anhand von konkreten Beispielen aus der juristischen Praxis. Sie empfiehlt, einen neuen Straftatbestand «Sexueller Übergriff» zu schaffen. Dieser Straftatbestand würde klar definieren, dass sexuelle Handlungen und insbesondere Penetration ohne die Zustimmung (Zustimmungslösung) bzw. gegen den Willen (Veto-Lösung) mit Freiheitstrafe bestraft werden.

Die Studie wurde in der rechtswissenschaftlichen Zeitschrift sui generis publiziert und steht hier zum Download bereit.

Nora Scheidegger, Wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Strafrecht am Max-Planck-Institut in Freiburg im Breisgau

Agota Lavoyer, Stv. Leiterin und Beraterin bei Lantana, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt - Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern in Bern.

Kontakt für Auskünfte: Agota Lavoyer │ 031 313 14 00 │ 076 418 98 18