Sexualisierte Gewalt
Definition zu sexualisierter Gewalt
Sexualisierte Gewalt ist jede Form von unerwünschter oder erzwungener Handlung und grenzverletzendem Verhalten mit sexualisiertem Bezug. Sie verstösst gegen die Menschenrechte. Sie ist verboten und gilt als Vergehen oder Verbrechen.
Sexualisierte Gewalt kann überall stattfinden, zum Beispiel zu Hause, am Arbeitsplatz, in Institutionen, in der Öffentlichkeit oder im Internet. Sie betrifft Personen unabhängig vom Geschlecht, Alter, sozialer Schicht oder der Herkunft. Sexualisierte Gewalt kommt in verschiedenen Formen vor und kann mit oder ohne Körperkontakt verübt werden. Beispiele für sexualisierte Gewalt sind:
- Erzwungene (oder versuchte) vaginale, anale oder orale Penetration mit dem Penis, den Fingern oder einem Gegenstand
- Sexualisierte Handlungen mit Kindern oder Jugendlichen
- Sexualisierte Ausbeutung in einer Abhängigkeitsbeziehung
- Erzwungene Küsse oder Zärtlichkeiten
- Erzwungene Masturbation
- Sexuelle Belästigung (z.B. durch Worte, Gesten, Berührungen oder Nachrichten)
- Exhibitionismus
- Sexistische Beleidigungen
- Verbreitung von Aufnahmen/Bildern mit sexualisiertem Bezug ohne das Wissen und die Einwilligung der betroffenen Person
- Nötigung zum Konsum von pornografischem Material
- Weibliche Genitalbeschneidung
Der Begriff sexuelle Gewalt wird oft synonym zu sexualisierter Gewalt verwendet. Wir von der Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern sprechen bewusst von sexualisierter Gewalt. Dieser Begriff verdeutlicht, dass sexualisierte Gewalt nichts mit einvernehmlicher Sexualität zu tun hat, sondern dass es dabei um Macht und Gewalt geht.
Daten zu sexualisierter Gewalt in der Schweiz
- Jede 4. Frau hat bereits eine Form von sexualisierter Gewalt erlebt.
- 22 % der Frauen ab 16 Jahren haben ungewollte sexuelle Handlungen erlebt.
- 12 % der Frauen ab 16 Jahren haben Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erlebt.
(gfs.bern, 2019) - 61 % der sexualisierten Gewalttaten geschehen in Privatwohnungen.
- 67 % der Betroffenen kennen die Täterperson, bei 25 % handelt es sich um Partner/Ex-Partner.
(Gysi & Rüegger, 2018)
Bei Kindern von 1-5 Jahren sind nur 1 % der Täterpersonen Fremdtäter, bei 6-11-jährigen sind es 8 %
Rechtliches :
«Gemäss dem Opferhilfegesetz (OHG) haben Betroffene von Straftaten sowie Angehörige oder enge Bezugspersonen Anrecht auf Opferhilfe. Daraus ergibt sich der Anspruch auf kostenlose Beratung, finanzielle Leistungen sowie Unterstützung im Strafverfahren. Es wird zwischen Offizial- und Antragsdelikten unterschieden.
Offizialdelikte müssen, unabhängig vom Willen der Beteiligten, vom Staat verfolgt werden, wenn dieser davon Kenntnis erhält. Das bedeutet für die betroffene Person, dass sie ein Strafverfahren in der Regel nicht mehr stoppen und eine Anzeige nicht mehr zurückziehen kann. Ausnahme: Bei Delikten im Rahmen von häuslicher Gewalt kann die Staatsanwaltschaft bei Bedarf prüfen, ob ein Verfahren ohne Urteil eingestellt werden kann.
Antragsdelikte werden vom Staat nur auf Antrag der geschädigten Person selbst verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden und kann später zurückgezogen, nicht jedoch ein zweites Mal gestellt werden.
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle, psychische und körperliche Integrität sind im Strafgesetzbuch ab Art. 111 zu finden»
Sexualisierte Gewalt hat in der Schweiz ernorme Ausmasse. Mindestens jede zweite Frau ist davon betroffen. Das Thema der 16 Tage gegen Gewalt an Frauen war im 2021 "Stopp sexualisierte Gewalt". Zahlen, Fakten und Forderungen zum Thema sexualisierte Gewalt, sind im Video zu finden.
Erklärungevideo zum Thema sexualisierte Gewalt der 16 Tage gegen Gewalt an Frauen Kampagne:
https://www.youtube.com/watch?v=eTU_mF9gFH4&t=85s